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33. Verlängerung von Wirkungsdauern

Der dreiunddreißigste Beschluss des anhaltenden Rates der Sieben zur Verlängerung der Wirkungsdauer von Zaubern:

Das erneute zaubern eines noch aktiven Zaubers verlängert die Wirkungsdauer nicht. Augenblickszauber können allerdings schnell genug erneuert werden, als das sich ihre Abwesenheit auswirken könnte (etwa ein Flammenkreis in einem Todeshauch).